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258.100 CH-BS

§ 11 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 11 Begnadigungsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Bis zum Ende der laufenden Amtsperiode muss gemäss § 6 Abs. 2 die Mehrheit, die sich auf ein Begnadigungsgesuch vereinigt, wenigstens 50 Stimmen erreichen und es müssen mindestens 80 Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.

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