258.100
CH-BS
§ 11 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 11 Begnadigungsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Bis zum Ende der laufenden Amtsperiode muss gemäss § 6 Abs. 2 die Mehrheit, die sich auf ein Begnadigungsgesuch vereinigt, wenigstens 50 Stimmen erreichen und es müssen mindestens 80 Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.