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§ 1 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz)

Begnadigungsinstanzen - Begnadigungskommission des Grossen Rates[[1]](#titletitle_text_fn_42183_2_1_c)
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§ 1 Begnadigungsgesetz

1. Für die Begnadigung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches; sie sind auch für Strafen des kantonalen Rechtes anwendbar.

2. Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf den Antrag der Begnadigungskommission. Für die Behandlung von Begnadigungsanträgen des Regierungsrates gelten die Vorschriften von § 8.

Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz) § 2 Begnadigungsgesetz →

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