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§ 9 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Kostenverteilung

Finanzierung
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§ 9 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Kostenverteilung

1. Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.

2. Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung der nach Art. 18 Abs. 1 OHG zuständige Kanton.

3. Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Art. 18 Abs. 2 OHG.

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