257.920
CH-BS
§ 9 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Kostenverteilung
Finanzierung
§ 9 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Kostenverteilung
1. Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.
2. Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung der nach Art. 18 Abs. 1 OHG zuständige Kanton.
3. Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Art. 18 Abs. 2 OHG.