257.920
CH-BS
§ 8 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Geschäftsführende Stelle
Geschäftsverkehr, Aktuariat
§ 8 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Geschäftsführende Stelle
1. Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.