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257.920 CH-BS

§ 5 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Aufgaben

Gemeinsame Kommission
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§ 5 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Aufgaben

1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;

b) Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone;

c) Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.

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