257.920
CH-BS
§ 5 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Aufgaben
Gemeinsame Kommission
§ 5 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Aufgaben
1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;
b) Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone;
c) Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.