257.920
CH-BS
§ 3 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Effizienz
Gemeinsame Beratungsstellen[[1]](#titletitle_text_fn_109454_2_1_c)
§ 3 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Effizienz
1. Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.