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§ 1 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel - Grundsatz

Gemeinsame Beratungsstellen[[1]](#titletitle_text_fn_109454_2_1_c)
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§ 1 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel · Grundsatz

1. Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.

Grundsatz § 2 Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel →

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