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257.900 EGOHGEG CH-BS

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)

Entschädigung und Genugtuung (Art. 19-29 OHG)
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§ 3 EG OHG

1. Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit. Sie kann zur Frage, ob es sich um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt, und zur Höhe der auszurichtenden Beträge eine Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden einholen.

2. Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Ansprüche, die dem Kanton aufgrund von Art. 7 des Opferhilfegesetzes gegenüber dem Opfer, der Täterschaft und gegenüber Dritten entstehen, geltend.

3. Gegen Entscheide der zuständigen Verwaltungseinheit kann das Opfer Verwaltungsgerichtsrekurs beim Verwaltungsgericht erheben.

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