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257.900 EGOHGEG CH-BS

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)

Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 34-44 OHG)[[1]](#titletitle_text_fn_16163_2_1_c)
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§ 2 EG OHG

1. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren werden in der Strafprozessordnung geregelt.

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