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257.900 EGOHGEG CH-BS

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG)

Beratungsstelle (Art. 9 OHG)[[1]](#titletitle_text_fn_16162_2_1_c)
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§ 1 EG OHG

1. Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.

2. Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der Nordwestschweiz erfüllen.

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