257.820
CH-BS
Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Rechtspflege
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der Datenbearbeitung - Anwendbares Recht und Datenschutz - Schlussbestimmungen
Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Rechtspflege
1. Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ist der Lenkungsausschuss zuständig.
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Gegenstand und Zweck
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