Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257.820 CH-BS

Art. 19 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der Datenbearbeitung - Anwendbares Recht und Datenschutz - Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan

1. Der Lenkungsausschuss informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.

2. Der Lenkungsausschuss informiert das interkantonale Aufsichtsorgan über die gestützt auf die Vereinbarung erlassenen Betriebsreglemente, die gemeinsamen Datenbanken und allfällige Änderungen.

← Art. 18 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität Gegenstand und Zweck Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →