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§ 9 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Akteneinsicht (Art. 15 JStPO, Art. 101 StPO)

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§ 9 EG JStPO · Akteneinsicht (Art. 15 JStPO, Art. 101 StPO)

1. Akteneinsicht können nehmen

a) nur die Verteidigung in Akten über die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person,

b) die Behörde des Zivilrechts sowie Institutionen und Organisationen, die mit der Betreuung der beschuldigten Person betraut werden sollen, in den für sie notwendigen Teil der Akten,

c) die Privatklägerschaft in den sie betreffenden Verfahrensteil.

2. Die gemäss Abs. 1 lit. a und b eingesehenen Akten dürfen der beschuldigten Person oder Dritten nicht ausgehändigt werden. Einsichtsberechtigte dürfen von deren Inhalt auch in Eingaben nur in allgemeiner Form und ohne Namensnennung Kenntnis geben.

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