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§ 8 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Orientierung Dritter (Art. 14 JStPO)

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§ 8 EG JStPO · Orientierung Dritter (Art. 14 JStPO)

1. Sofern erforderlich und soweit nötig, können auch Institutionen und Personen, die in einem besonderen Verhältnis zur unmündigen Person stehen und ein schutzwürdiges Interesse haben, über das Strafverfahren und dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt werden. Der Unschuldsvermutung ist die nötige Beachtung zu schenken.

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