§ 7 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Vertrauensperson (Art. 13 JStPO)
§ 7 EG JStPO · Vertrauensperson (Art. 13 JStPO)
1. Als Vertrauenspersonen von Jugendlichen können Personen zugelassen werden, welche erkennbar in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum oder zur beschuldigten Jugendlichen stehen.
2. Die Zulassung einer Vertrauensperson kann eingeschränkt werden, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug entgegen stehen, namentlich aus folgenden Gründen
a) bei Bedarf als Zeugin oder Zeuge resp. als Auskunftsperson im Strafverfahren;
b) bei Verdacht der verfahrenserschwerenden Beeinflussung der oder des Beschuldigten;
c) wenn zu befürchten ist, dass andere Personen beeinflusst werden;
d) wenn die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel besteht.
3. Gegen die Verweigerung der Teilnahme der Vertrauensperson hat die oder der Beschuldigte die Möglichkeit der Beschwerde gemäss Art. 39 JStPO. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.