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§ 6 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)

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§ 6 EG JStPO · Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)

1. Wo Unmündige zusammen mit Erwachsenen beschuldigt sind, ist das Verfahren gegen die Unmündigen abzutrennen und durch die Jugendanwaltschaft zu führen. Würde die Abklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert, kann das Verfahren nach Anhörung der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts einheitlich durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft oder durch die Jugendanwaltschaft durchgeführt werden. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt.

2. Nach Abschluss der Ermittlungen ist das Verfahren gegen die Unmündigen in jedem Falle der Jugendanwaltschaft zu überweisen.

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