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§ 5 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden (Art. 8 JStPO)

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§ 5 EG JStPO · Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden (Art. 8 JStPO)

1. Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Aufsicht über die Jugendstrafbehörden regeln

a) das Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996;

b) das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976;

c) das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895.

d) * ...

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