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§ 4 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Richterliche Instanzen (Art. 8 JStPO)

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§ 4 EG JStPO · Richterliche Instanzen (Art. 8 JStPO)

1. Richterliche Instanzen sind

a) das Zwangsmassnahmengericht;

b) das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht;

c) das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts;

d) das Berufungsgericht des Appellationsgerichts.

2. Als Zwangsmassnahmengericht amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht (§ 76 Abs. 2 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 3. Juni 2015).

3. Die Verfahren vor Beschwerde- und Berufungsgericht richten sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).

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