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§ 3 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Organisation der Jugendanwaltschaft (Art. 8 JStPO)

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§ 3 EG JStPO · Organisation der Jugendanwaltschaft (Art. 8 JStPO)

1. Die Jugendanwaltschaft ist eine Abteilung der Staatsanwaltschaft. Sie untersteht organisatorisch der Dienstaufsicht der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes. Ansonsten übt der Regierungsrat die Aufsicht über sie aus.

2. Die Jugendanwältinnen und die Jugendanwälte haben die Kompetenzen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gemäss StPO und EG StPO.

3. Die Diensträume der Jugendanwaltschaft sind von denjenigen der Strafverfolgungsbehörden gegen Erwachsene getrennt. Für einzelne Amtshandlungen sind Ausnahmen möglich.

4. Der Regierungsrat erlässt im Rahmen der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft die auch die Jugendanwaltschaft betreffenden Regelungen.

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