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§ 2 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)

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§ 2 EG JStPO · Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)

1. Strafverfolgungsbehörden sind

a) die Kantonspolizei;

b) die Jugendanwaltschaft.

2. In besonderen Rechtsgebieten kann die Jugendanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen und Vergehen einsetzen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Jugendanwaltschaft.

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