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§ 18 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Änderung bisherigen Rechts

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§ 18 EG JStPO · Änderung bisherigen Rechts

1. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975 wird wie folgt geändert

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