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§ 16 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Vollzugsgesetz (Art. 42 JStPO)

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§ 16 EG JStPO · Vollzugsgesetz (Art. 42 JStPO)

1. Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen, Strafen und Begleitungen ist im Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen geregelt.

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