257.500
CH-BS
§ 16 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Vollzugsgesetz (Art. 42 JStPO)
§ 16 EG JStPO · Vollzugsgesetz (Art. 42 JStPO)
1. Der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen, Strafen und Begleitungen ist im Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen geregelt.