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§ 10 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Amtliche Verteidigung (Art. 25 JStPO)

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§ 10 EG JStPO · Amtliche Verteidigung (Art. 25 JStPO)

1. Im Vorverfahren bestellt die Untersuchungsbehörde unter Vorbehalt von Art. 133 Abs. 2 StPO nach Massgabe des Jugendgerichts die amtliche Verteidigung.

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