257.500
CH-BS
§ 10 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Amtliche Verteidigung (Art. 25 JStPO)
§ 10 EG JStPO · Amtliche Verteidigung (Art. 25 JStPO)
1. Im Vorverfahren bestellt die Untersuchungsbehörde unter Vorbehalt von Art. 133 Abs. 2 StPO nach Massgabe des Jugendgerichts die amtliche Verteidigung.