257.500
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Geltungsbereich
§ 1 EG JStPO · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz führt die JStPO aus und gilt für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Jugendstrafbehörden des Kantons Basel-Stadt.
2. Die Bestimmungen der JStPO und des EG JStPO gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der im baselstädtischen Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 aufgeführten Übertretungen.