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§ 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Geltungsbereich

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§ 1 EG JStPO · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz führt die JStPO aus und gilt für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Jugendstrafbehörden des Kantons Basel-Stadt.

2. Die Bestimmungen der JStPO und des EG JStPO gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der im baselstädtischen Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 aufgeführten Übertretungen.

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