257.140
CH-BS
§ 9 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
Rechte der betroffenen Personen
§ 9 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
1. Die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 oder in hängigen Verfahren nach den entsprechenden Verfahrensordnungen.