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257.140 CH-BS

§ 9 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht

Rechte der betroffenen Personen
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§ 9 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht

1. Die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 oder in hängigen Verfahren nach den entsprechenden Verfahrensordnungen.

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