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257.140 CH-BS

§ 8a Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Datenaustausch mit dem Strafgericht und dem Appellationsgericht

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§ 8a Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Datenaustausch mit dem Strafgericht und dem Appellationsgericht

1. Informationen, die dem Strafgericht und dem Appellationsgericht bekanntgegeben werden, werden in einem gesonderten Bereich des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft bereitgestellt.

2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Strafgerichts und des Appellationsgerichts den Zugriff auf diesen gesonderten Bereich.

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