257.140
CH-BS
§ 8 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Berechtigung zur Bearbeitung von Informationen
Datenbearbeitung
§ 8 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Berechtigung zur Bearbeitung von Informationen
1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und des Untersuchungsgefängnisses die Berechtigung zur Bearbeitung derjenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (Nationaler Polizeiindex) dem Bund und den angeschlossenen Kantonen elektronischen Zugriff auf das Informatiksystem gewähren.
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