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257.140 CH-BS

§ 5 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Falldaten

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§ 5 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Falldaten

1. Falldaten sind Angaben über eine versuchte oder begangene Straftat oder über strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und weitere Angaben aus Strafanzeigen, Rapporten der Polizei und Meldungen Dritter.

2. Es können insbesondere folgende Falldaten gespeichert werden

a) Ereignis, Ereignisart, Ereignisdatum, Ereignisort

b) Behörde, bei der die Anzeige eingereicht wurde, und Anzeigedatum

c) Tatvorgehen

d) Personenbeschreibung

e) Beteiligte

f) Spuren

g) Sachschaden

h) getroffene oder zu treffende Massnahmen

i) Verbindung zu gleichen Ereignissen

j) Fahndungshinweise

k) Verbindung zu Verfahren.

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