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257.140 CH-BS

§ 4 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Grunddaten

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§ 4 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Grunddaten

1. Grunddaten sind vollständige Angaben zu natürlichen und juristischen Personen.

2. Grunddaten werden im Zusammenhang mit Fall- oder Verfahrensdaten gespeichert.

3. Es können insbesondere folgende Grunddaten über natürliche Personen gespeichert werden

a) Name, Rufname, Vornamen, Geburtsname

b) Aliasname

c) Geburtsdatum und Geburtsort

d) Heimatort(e) und Staatsangehörigkeit(en), Ausländerstatus

e) Geschlecht

f) Ausweis und Sprache

g) Zivilstand und Namen, Vornamen, Ledignamen und Sprache der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder des Ehegatten oder eingetragenen Partners

h) Wohn- oder Aufenthaltsort, Privat- und Geschäftsadresse

i) * Angaben zu sämtlichen Kommunikationsmitteln

j) Namen, Vornamen, Ledignamen und Sprache der Eltern

k) Beruf, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Inhaberverhältnisse von Firmen

l) Namen, Vornamen und Sprache von Bezugspersonen

m) gesetzliche Vertretung

n) Haft- und Festnahmedaten

o) Alarmhinweise

p) Personenverbindungen

q) Personenfahndung

r) * erkennungsdienstliche Daten

s) * Namen, Vornamen und Adresse von Rechtsbeiständen.

4. Es können insbesondere folgende Grunddaten über juristische Personen gespeichert werden

a) Name, Sitz, Verwaltungsdomizil und Form

b) Adressen, Angaben der Kommunikationsmittel

c) Daten über Inhaberin oder Inhaber, Vertreterin oder Vertreter und verantwortliche Personen

d) Angaben aus dem Handelsregister

e) Personenverbindungen

f) Personenfahndung.

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