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257.140 CH-BS

§ 2 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Zweck des Informatiksystems

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Zweck des Informatiksystems

1. Das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft dient der Erfüllung folgender Aufgaben

a) Verhütung und Verfolgung von Straftaten

b) Statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen

c) Auskunftserteilung.

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