Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257.140 CH-BS

§ 14 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung

Aufbewahrung und Löschung von Daten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung

1. Für Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung gelten für die automatische Löschung die in Art. 261 StPO festgelegten Fristen.

2. In Bezug auf die im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erstellten DNA-Profile gelten die Löschfristen des eidgenössischen DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.

← § 13 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft Geltungsbereich § 15 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →