257.140
CH-BS
§ 14 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung
Aufbewahrung und Löschung von Daten
§ 14 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung
1. Für Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung gelten für die automatische Löschung die in Art. 261 StPO festgelegten Fristen.
2. In Bezug auf die im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erstellten DNA-Profile gelten die Löschfristen des eidgenössischen DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.