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§ 13 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Personen nach rechtskräftigem Abschluss von Verfahren

Aufbewahrung und Löschung von Daten
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§ 13 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Personen nach rechtskräftigem Abschluss von Verfahren

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3. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten folgende Löschfristen

a) * Bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen ohne Kostentragungspflicht: Die Löschfrist entspricht der Verfolgungsverjährungsfrist, beträgt mindestens aber 5 Jahre ab Datum des Entscheids.

b) * Bei Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Kostentragungspflicht: Die Löschfrist entspricht der Verfolgungsverjährungsfrist, beträgt mindestens aber 10 Jahre ab Datum des Entscheids.

c) * Bei Strafbefehlen, die in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen werden: 15 Jahre ab Datum des Entscheids.

d) * Bei anderen Strafbefehlen: 10 Jahre ab Datum des Entscheids.

e) * Bei verurteilenden Entscheiden des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren als Sanktion: 20 Jahre ab Datum des Entscheids.

f) * Bei verurteilenden Entscheiden des Gerichts mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren als Sanktion: 25 Jahre ab Datum des Entscheids.

g) * Bei anderen verurteilenden Entscheiden des Gerichts: 15 Jahre ab Datum des Entscheids.

h) * Bei vollständigen Freisprüchen des Gerichts: 5 Jahre ab Datum des Entscheids.

4. Bei Eröffnung eines neuen Verfahrens innerhalb der Löschfrist eines alten Verfahrens gegen dieselbe Person, verlängern sich die Löschfristen des alten Verfahrens automatisch bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Verfahrens.

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