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257.140 CH-BS

§ 12 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Löschung

Aufbewahrung und Löschung von Daten
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§ 12 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Löschung

1. Jeder Vorgang ist bereits bei der Erfassung mit der für die betreffende Personenkategorie festgelegten Löschfristen zu versehen.

2. Nach Ablauf der Löschfrist werden die Daten vom System automatisch gelöscht.

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