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257.140 CH-BS

§ 11 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Aufbewahrung

Aufbewahrung und Löschung von Daten
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§ 11 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Aufbewahrung

1. Die Daten bleiben bis zum Ablauf der für die einzelnen Personenkategorien festgelegten Löschfristen im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.

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