257.140
CH-BS
§ 11 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Aufbewahrung
Aufbewahrung und Löschung von Daten
§ 11 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Aufbewahrung
1. Die Daten bleiben bis zum Ablauf der für die einzelnen Personenkategorien festgelegten Löschfristen im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.