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257.140 CH-BS

§ 10 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft - Zuständigkeit

Rechte der betroffenen Personen
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§ 10 Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft · Zuständigkeit

1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren.

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