257.120
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 8 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
1. Die akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeiter führen unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Vorverfahren.
2. Sie können vor Gericht in Begleitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts, die beziehungsweise der die Verantwortung trägt, auftreten.