257.120
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 7 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren und vertreten die Anklage vor Gericht.
2. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Behandlung von Übernahme- und Auslieferungsbegehren gegenüber dem Ausland,
2. Behandlung von Gerichtsstandsfragen,
3. Erledigung in- und ausländischer Rechtshilfeersuchen und
4. Entscheide nach Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen.
3. Sie führen das Verfahren selbständig und in eigener Verantwortung.