§ 4 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
§ 4 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Geschäfte der Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht der Geschäftsleitung oder ihren anderen Mitgliedern übertragen sind.
2. Sie oder er bestimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung als Stellvertretung.
3. Sie oder er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr
1. erstattet Bericht an den Regierungsrat,
2. teilt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Jugendanwaltschaft, den gewählten Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten zu und entscheidet über die Zuteilung des Personals,
3. erlässt organisatorische, administrative und, mit Ausnahme im Bereich der Jugendstrafverfolgung, fachliche und fallbezogene Weisungen,
4. legt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung gegen Erwachsene nicht durch die Kriminalpolizei, sondern durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat,
5. gewährleistet die interne und externe Kommunikation,
6. fördert die fachbezogene Weiterbildung,
7. sorgt für die einheitliche Rechtsanwendung und
8. entscheidet über die Vergabe von Belohnungen.
4. Im Übrigen übt sie oder er die Funktionen einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes gemäss § 7 dieser Verordnung aus.