257.120
CH-BS
§ 33 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft - Bewaffnung
Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft
§ 33 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft · Bewaffnung
1. Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO sowie übrige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zum Tragen einer Waffe berechtigt.
2. Der Schusswaffengebrauch richtet sich für Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, für die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den Bestimmungen über die Notwehr gemäss Strafgesetzbuch.