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257.120 CH-BS

§ 33 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft - Bewaffnung

Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft
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§ 33 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft · Bewaffnung

1. Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO sowie übrige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zum Tragen einer Waffe berechtigt.

2. Der Schusswaffengebrauch richtet sich für Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, für die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den Bestimmungen über die Notwehr gemäss Strafgesetzbuch.

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