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§ 32 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft - Delegation von Befugnissen

Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft
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§ 32 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft · Delegation von Befugnissen

1. Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen, Jugendkriminalkommissäre, Untersuchungsbeamtinnen, Untersuchungsbeamte sowie akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt

1. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO),

2. im Rahmen der Vollzugskompetenzen Sachverständige ernennen und beauftragen, ausgenommen zur psychiatrischen Begutachtung (Art. 184 StPO),

3. Vorführungen anordnen (Art. 207 Abs. 2 StPO),

4. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Art. 219 Abs. 3 StPO),

5. Besuchsbewilligungen erteilen (Art. 235 Abs. 2 StPO),

6. Durchsuchungen von Personen und Gegenständen anordnen (Art. 249 StPO),

7. erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 bis 4 StPO),

8. Eröffnungsverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und

9. Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen (Art. 311 Abs. 2 StPO).

2. Alle zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt

1. Übersetzerinnen und Übersetzer beiziehen (Art. 68 Abs. 1 StPO),

2. Richtigkeit von Protokollen bestätigen und Verantwortung für vollständige und richtige Protokollführung tragen (Art. 76 Abs. 2 und 3 StPO),

3. einvernommenen Personen gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren (Art. 78 Abs. 4 StPO),

4. Protokolle berichtigen (Art. 79 StPO),

5. neue Termine bei Wiederherstellung von Fristen festsetzen (Art. 94 Abs. 5 StPO),

6. für systematische Aktenablage und fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgen (Art. 100 Abs. 2 StPO),

7. darauf achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 131 Abs. 1 StPO),

8. beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO),

9. der Verwendung schriftlicher Unterlagen während der Einvernahme zustimmen (Art. 143 Abs. 6 StPO),

10. vorladen (Art. 201 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 StPO) und

11. Post kontrollieren (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Mitglieder der Opferbefragungsgruppe der Jugendanwaltschaft sind ebenfalls befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Dieselbe Kompetenz kommt allen übrigen zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu, sofern sie über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin, eines Staatsanwalts, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwalts im Einzelfall verfügen.

4. Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre sind ausserdem befugt, vorläufig festgenommene Personen länger als drei Stunden festzuhalten (Art. 219 Abs. 5 StPO) und bei vorläufig festgenommenen Personen die Durchsuchung von Aufzeichnungen anzuordnen (Art. 246 StPO).

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