§ 3 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
§ 3 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
1. Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft behandelt insbesondere folgende Geschäfte
1. sie schlägt Änderungen dieser Verordnung vor,
2. sie macht Vorschläge über die Zahl der zu besetzenden Stellen und bereitet das Jahresbudget vor und
3. sie bestimmt das Aufgabengebiet der Abteilungen.
2. Für die Behandlung von Geschäften gelten folgende Vorschriften
1. Die Geschäftsleitung tritt auf Anordnung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung zu ihren Sitzungen zusammen. Weniger wichtige Geschäfte können, wenn kein Mitglied der Geschäftsleitung Einspruch erhebt, auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bereitet die Sitzungen vor, bezeichnet die zur Verhandlung kommenden Geschäfte und gibt den Mitgliedern der Geschäftsleitung frühzeitig von den Traktanden Kenntnis. Findet die Sitzung auf Verlangen der Mitglieder der Geschäftsleitung statt, so sind die von ihnen bezeichneten Geschäfte zur Verhandlung zu bringen.
3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Geschäftsleitung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
4. Den Vorsitz der Geschäftsleitung führt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt. Sie oder er nimmt an den Wahlen und Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit gibt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt den Ausschlag.
5. Die Verhandlungen der Geschäftsleitung sind vertraulich. Über ihre Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt aufbewahrt und den Mitgliedern der Geschäftsleitung und auf Verlangen dem Regierungsrat vorgelegt wird.