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257.120 CH-BS

§ 22 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft - Leitung

Die Jugendanwaltschaft
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§ 22 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft · Leitung

1. Der Jugendanwaltschaft steht eine Leitende Jugendanwältin oder ein Leitender Jugendanwalt vor. Ihr beziehungsweise ihm kommt die Funktion der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäss § 6 dieser Verordnung zu.

2. Sie oder er führt eine separate Unterkasse der Staatsanwaltschaft.

3. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für die Finanzierung des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen. Sie beziehungsweise er kann dafür in begrenztem Rahmen finanzielle Befugnisse an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.

4. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist besorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Strafverfolgungsbehörden, der Jugendstrafrechtspflege, des Jugendschutzes und mit den Präventionsstellen.

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