§ 2 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft - Personal
§ 2 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft · Personal
1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus
1. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt,
2. den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten,
3. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
4. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten oder den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten mit besonderen Aufgaben,
5. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
6. den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Volontärinnen und Volontären,
7. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
8. den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminialkommissären,
9. dem Detektivpersonal,
10. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
11. den Revisorinnen und Revisoren,
12. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Jugendanwaltschaft und
13. dem kaufmännischen und technischen Personal.
2. Das Detektivpersonal wird nach Möglichkeit und Eignung aus den Beständen der Kantonspolizei Basel-Stadt rekrutiert.