Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257.118 CH-BS

Verordnung betreffend Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten (Bettelverordnung) - Widerhandlungen gegen § 9 Abs. 2 lit. b - g ÜStG

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

1. Die erstmalige Widerhandlung hat die Registrierung sowie die polizeiliche Wegweisung zur Folge.

2. Im Wiederholungsfall erfolgt eine behördliche Mahnung und die Androhung der Busse.

3. Bei der dritten Widerhandlung wird die einschlägige Busse gemäss Ziffer 05.4. des Anhangs (Ordnungsbussenliste) der Verordnung über das Kantonale Ordnungsbussenverfahren vom 5. Mai 2020 (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV) erhoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →