Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257.115 KOBVOCAORCC CH-BS

§ 6 Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren - Erfassung von Personendaten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV · Erfassung von Personendaten

1. Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse sofort, dürfen die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane weder Personendaten erfassen noch Akten anlegen.

2. Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist, haben die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane die Kopie des Bedenkfristformulars zu vernichten und sämtliche erfassten Personendaten zu löschen.

← § 5 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren - Ordnungsbussenliste

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →