257.115
KOBVOCAORCC
CH-BS
§ 6 Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren - Erfassung von Personendaten
§ 6 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV · Erfassung von Personendaten
1. Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse sofort, dürfen die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane weder Personendaten erfassen noch Akten anlegen.
2. Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist, haben die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane die Kopie des Bedenkfristformulars zu vernichten und sämtliche erfassten Personendaten zu löschen.