Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
257.115 KOBVOCAORCC CH-BS

§ 5 Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren - Bedenkfristformular

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV · Bedenkfristformular

1. Das Bedenkfristformular hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten

a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit und Wohnort der fehlbaren Person;

b) Datum der Abgabe des Formulars;

c) Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt lit. d;

d) Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;

e) Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

f) Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;

g) erfüllter Übertretungstatbestand;

h) Bussenbetrag;

i) Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;

j) Ort und Datum der Ausstellung;

k) Name und Vorname der Person, die das Formular ausgestellt hat.

2. In Fällen nach § 29 ÜStG kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Dabei hat das Bedenkfristformular anstelle der Angaben nach Abs. 1 lit. a das Fahrzeugkennzeichen zu enthalten.

← § 4 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren - Ordnungsbussenliste § 6 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →