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257.115 KOBVOCAORCC CH-BS

Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren - Ordnungsbussenliste (KOBV)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang zu dieser Verordnung (Ordnungsbussenliste) aufgeführt.

1. Ordnungsbussen nach den Ziffern 02.1., 02.2., 02.4., 05.1. - 05.04. und 09.1. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen der Kantonspolizei in zivil erhoben werden.

2. Ordnungsbussen nach den Ziffern 06.2., 06.3., 07.1., 8.1., 12.1., 12.2., 12.3., 12.4., 12.5., 14.1., 14.2., 14.3., 14.4., 14.5., 14.6., 14.7. und 14.8. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen des Amts für Umwelt und Energie erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind.

3. Ordnungsbussen nach den Ziffern 13.1. und 13.2. können auch von den Revierförsterinnen und Revierförstern, der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Kantonsforstingenieurin oder dem Kantonsforstingenieur erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind.

1. Die Kantonspolizei hat gegenüber den weiteren zuständigen Polizeiorganen Weisungsbefugnis.

1. Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält die folgenden Angaben

a) Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

b) Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;

c) erfüllter Übertretungstatbestand;

d) Bussenbetrag;

e) Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;

f) Ort und Datum der Ausstellung;

g) Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausgestellt hat.

1. Das Bedenkfristformular hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten

a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit und Wohnort der fehlbaren Person;

b) Datum der Abgabe des Formulars;

c) Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt lit. d;

d) Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;

e) Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

f) Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;

g) erfüllter Übertretungstatbestand;

h) Bussenbetrag;

i) Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;

j) Ort und Datum der Ausstellung;

k) Name und Vorname der Person, die das Formular ausgestellt hat.

2. In Fällen nach § 29 ÜStG kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Dabei hat das Bedenkfristformular anstelle der Angaben nach Abs. 1 lit. a das Fahrzeugkennzeichen zu enthalten.

1. Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse sofort, dürfen die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane weder Personendaten erfassen noch Akten anlegen.

2. Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist, haben die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane die Kopie des Bedenkfristformulars zu vernichten und sämtliche erfassten Personendaten zu löschen.

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