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257.110 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Überweisung mit Antrag

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§ 5 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Überweisung mit Antrag

1. Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis überweisen das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Vorbehalten bleibt Art. 307 Abs. 4 StPO.

2. Die Überweisung mit Antrag enthält

a) die Personalien der beschuldigten Person;

b) die Angabe der Straftatbestände und der anwendbaren Gesetzesbestimmungen;

c) die Beschreibung der vorgeworfenen Taten, namentlich Ort, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;

d) die Auflistung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;

e) den Antrag, das Verfahren einzustellen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben;

f) den allfälligen Antrag zu den Sanktionen;

g) die Aufstellung über die Verfahrenskosten.

3. Die Überweisung mit Antrag ist der beschuldigten Person durch die überweisende Strafverfolgungsbehörde anzukündigen.

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