§ 5 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Überweisung mit Antrag
§ 5 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Überweisung mit Antrag
1. Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis überweisen das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Vorbehalten bleibt Art. 307 Abs. 4 StPO.
2. Die Überweisung mit Antrag enthält
a) die Personalien der beschuldigten Person;
b) die Angabe der Straftatbestände und der anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
c) die Beschreibung der vorgeworfenen Taten, namentlich Ort, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
d) die Auflistung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
e) den Antrag, das Verfahren einzustellen, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben;
f) den allfälligen Antrag zu den Sanktionen;
g) die Aufstellung über die Verfahrenskosten.
3. Die Überweisung mit Antrag ist der beschuldigten Person durch die überweisende Strafverfolgungsbehörde anzukündigen.