257.110
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Zweck des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
§ 4 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Zweck des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
1. Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis klären den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass das Vorverfahren nach der Überweisung mit Antrag ohne weiteres mit Einstellung, Strafbefehl oder Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden kann.
2. Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, klären sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person soweit notwendig ab.
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Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen
§ 5 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen →