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CH-BS
§ 3 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen - Kompetenzen der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis
§ 3 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen · Kompetenzen der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis
1. Die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis führen das polizeiliche Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der Art. 306 und 307 StPO.
2. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis haben die Kompetenz, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Sie sind ausserdem befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen, sofern sie im Einzelfall über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes beziehungsweise einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes verfügen.
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Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen
§ 4 Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen →